Klingende Brücke

Verein

Gesellschaft der Klingenden Brücke e.V., Vorstand

Vorsitzender

Thomas Dittrich 

Vorstandsmitglieder

Andreas Böhrs – Mitgliederverwaltung
Gudrun Demski – Mitgliederkontakt, Publikationen
Pascale Fritz
  – Projekte, Veranstaltungen, Liedarchiv, Publikationen
Sibylle Lorch – Schatzmeisterin
Mirjam Weiß – Öffentlichkeitsarbeit, Internet
Helga Wolff – SGH Verwaltung, Veranstaltungen, Liedstudios

Mitgliedschaft / Spenden

Wenn Sie einen Beitrag zur Erhaltung unserer Arbeit leisten möchten, freuen wir uns über Ihre Unterstützung – als aktiver Teilnehmer eines Liedstudios und als förderndes Mitglied, weil Sie sich für Sprachen, Kultur und Gesang interessieren und regelmäßig an unserer Arbeit finanziell mitwirken möchten oder – mit einer Spende, wenn Sie Interesse haben, sich aber nicht dauerhaft binden möchten.

Auf dieser Seite können Sie den Mitgliedsantrag für die KLINGENDE BRÜCKE herunterladen. Wir bitten Sie, den Antrag auszufüllen und mit ihrer Unterschrift versehen per Post oder per E-Mail zu übermitteln. Gerne nehmen wir auch persönlich mit Ihnen Verbindung auf.

Die GESELLSCHAFT DER KLINGENDEN BRÜCKE e.V. ist wegen Förderung der Bildung beim Finanzamt Bonn-Innenstadt als gemeinnützige Organisation anerkannt und von der Körperschaftssteuer befreit. Mitgliedsbeiträge und Spenden können daher in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden.

Für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen benötigen wir den Verwendungszweck – je nachdem, “Spende” oder “Mitgliedsbeitrag” – und Ihre Anschrift. Die Spendenbescheinigungen werden jeweils im Frühjahr für das komplette abgelaufene Jahr erstellt. Sollten Sie unterjährig umziehen, informieren Sie uns bitte über Ihre aktuelle Adresse.

Bankverbindung:
Postbank Essen
IBAN: DE64 3601 0043 0016 9884 37
BIC: PBNKDEFF

Satzung der Gesellschaft der Klingenden Brücke

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1 Der Verein führt den Namen: Gesellschaft der Klingenden Brücke e.V.

2 Der Verein mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.

3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur mittels Pflege des europäischen Liedes durch vergleichendes Liedstudium und eine entsprechende Gestaltung des Liedsingens in den europäischen Sprachen im Geiste des europäischen Gedankens.

2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Treffen der örtlichen und regionalen Liedstudios (Singkreise); überregionale Treffen und Veranstaltungen; Treffen und Veranstaltungen mit anderen inländischen und ausländischen Gruppen und Organisationen zur Pflege des Volksliedes und des gemeinsamen Singens.

b) die Einrichtung eines Liedarchivs sowie die Herausgabe von erarbeiteten Materialien.

§ 3 Mittel des Vereins

1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1 Mitglied kann werden, wer bereit ist, zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt und erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.

3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Beitragsrückstände von mehr als zwei Jahren führen zum Ausschluss.

4 Ein ausgeschiedenes Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden weder die geleisteten Beiträge zurück, noch hat es irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5 Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie haben keine Beitragspflicht.

§ 5 Beiträge und Spenden

1 Auf Vorschlag des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Beitragsänderungen können nur für das folgende Geschäftsjahr beschlossen werden und müssen den Mitgliedern spätestens drei Monate vorher bekanntgegeben werden.

2 Der Jahresbeitrag soll bis zum 31. März jedes Jahres entrichtet werden. Werden bei eingehenden Spenden nähere Bestimmungen über ihre Verwendung gemäß dem Vereinszweck getroffen, so sind diese von den Organen des Vereins zu beachten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Sollte ein Geschäftsführer bestellt worden sein, so nimmt dieser an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands.

3 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Schatzmeister, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstands, entscheidet bei wichtigem Grund über deren Abwahl, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und beschließt über seine Entlastung. Sie entscheidet über die Mitgliedsbeiträge, s. § 5. Sie wählt zwei Kassenprüfer und entscheidet über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins. Sie berät und entscheidet alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten..

4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, der Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie der Vereinsauflösung, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.

5 Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über ihre Beschlüsse, ist innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung vom Protokollanten ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmedien, allen Teilnehmern kostenfrei zugesandt. Mitglieder, die nicht anwesend waren, erhalten das Protokoll auf Verlangen zugeschickt.

§ 8 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

2 Der Vorsitzende, der Schatzmeister, der stellvertretende Vorsitzende sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so benennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger, der dann von der Mitgliederversammlung für die Dauer der verbleibenden Wahlperiode bestätigt oder durch Neuwahl einer anderen Person ersetzt wird. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB.

3 Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verein gemäß §26 BGB.

4 Der Vorstand bestimmt die Geschäftsführung des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist mindestens für einen Aufgabenbereich zuständig. Die Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

5 Der Vorstand tritt immer zusammen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Nach der Wahl tritt der neue Vorstand erstmals in einem Zeitraum von acht Wochen zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

6 Der Vorstand greift Anregungen und Vorschläge aus der Mitgliedschaft und von außerhalb auf, fördert Initiativen zur Erreichung des Vereinszwecks und entwickelt selbst solche.

7 Der Vorsitzende koordiniert die Vorschläge und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse, erstattet den Mitgliedern regelmäßig Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und gibt Mitteilungen sowie Ankündigungen über Veranstaltungen bekannt.

8 Ausgaben oder die Übernahme von Verpflichtungen, die im Einzelfall den Betrag von 1000 Euro übersteigen, bedürfen der Beschlussfassung durch den Vorstand.

9 Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bestellen oder abberufen. Diese Ausschüsse arbeiten nur unter der Verantwortung des Vorstands. Der Vereinsvorsitzende ist geborenes Mitglied eines jeden vom Vorstand berufenen Ausschusses. Er kann dieses Recht jederzeit auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses wird vom Vorstand gewählt.

10 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Liedstudios. Die Liedstudios arbeiten entsprechend der Zielsetzung laut § 2.1. und sind dem Vorstand entsprechend verbunden. Eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Liedstudios nicht zu. Bestehende Liedstudios mit Rechtspersönlichkeit werden davon nicht berührt.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit, Geschäftsführung

1 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Entstandene notwendige Aufwendungen sind ihnen nach Rechnungslegung zu erstatten. Der Vorstand kann auf Antrag notwendige Aufwendungen der örtlichen Liedstudios erstatten, soweit sie nicht durch Spendenaufkommen, Honorare u. ä. abgedeckt werden können.

2 Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung für die Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben einen Geschäftsführer für den Verein bestellen. Er ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

3 Die Kassenprüfung ist jährlich durchzuführen. Die für das laufende Jahr gewählten Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

§ 10 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Zentrum für Populäre Kultur und Musik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (europäische Liedforschung) zu verwenden hat.

Bonn, den 15.04.2023
Gesellschaft der Klingenden Brücke e.V., Bonn

 

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